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Mehrwertsteuer (MWST): Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2024

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Reto Hofstetter
Blogbeitrag_Mehrwersteuer-Steuersatzerhöhung_2024

Steuersatzerhöhung

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Was gilt es bei Deklaration der MWST beim Übergang 2023/2024 zu beachten?


Nicht selten finden Leistungen mit einer längeren Laufzeit jahresübergreifend statt. Dies ist zum Beispiel bei Tele-fon- oder Internetverträgen, Serviceverträgen oder Freizeit-Abos der Fall. Hier werden die Leistungen im voraus als Jahresbeitrag fakturiert und betreffen sowohl die alten wie die neuen Steuersätze.

In der Abrechnung über das 3. Quartal, bzw. den Monat Juli 2023 kann erstmals zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Massgebend dafür, wie die einzelnen Leistungen in der Abrechnung auszuweisen sind, ist der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Leistungserbringung. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist hierfür irrelevant.

Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen unterliegen den neuen Steuersätzen. 

Da die bis Ende 2017 geltenden Steuersätze in den verfügbaren Abrechnungen nicht mehr ausgewiesen werden, sind Umsätze aus Leistungen vor dem 1. Januar 2018 der ESTV ausserhalb der Abrechnung schriftlich mitzuteilen.

Beispiel Wartungsrechnung:
Sie haben eine Software am 06.03.2023 mit einer jährlichen Wartung gekauft. In diesem Fall sollte die Wartungsrechnung aufgeteilt werden. Der erste Teil der Rechnung bezieht sich auf den Zeitraum vom 06.03.2023 bis zum 31.12.2023. Der zweite Teil beinhaltet dann den neuen Steuersatz vom 01.01.2024 bis zum 05.03.2024. Den beiden Teilen liegt der für diesen Zeitraum massgebliche Steuersatz zu Grunde. Wird nicht aufgeteilt hat der Steuerpflichtige die Gesamtleistung zum höheren Steuersatz abzurechnen.

Beispiel Vorauszahlung bei einem Bauprojekt:
Im Zuge eines Sanierungsprojektes werden Vorauszahlungen in 2023 für Lieferungen im Folgejahr geleistet. In diesem Fall muss bereits der neue Steuersatz angewendet werden, da die effektive Leistungserbringung erst in 2024 erfolgt.
Neben Rechnungen für periodenübergreifende Leistungen oder Vorauszahlungen gilt dasselbe Vorgehen für Guthaben in 2024, welche sich auf den Leistungsreitraum 2023 beziehen. Dies betrifft zum Beispiel eine Retoure in 2024, dessen Bestellung bereits in 2023 getätigt wurde. In diesem Fall ist der Mehrwertsteuersatz aus 2023 anzuwenden.

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